Nun ja, die VO regelt Entschädigungen, die unabhängig von einem tatsächlich eingetretenen Vermögensschaden sind, hier geht es aber um Schäden. Beide Normkomplexe regeln daher ein unterschiedliches Sachgebiet. Die lex-specialis-Argumentation halte ich daher für sehr gewagt, da der europäische Gesetzgeber die Rechte der Reisenden stärken wollte und die möglichen Schäden die pauschalen Entschädigungssummen um ein vielfaches übersteigen können.
Nachdem aber die pauschalen Entschädigungen (in der Regel) schon eine Verbesserung sind, würde ich den Zweck der Verordnung schon als Erfüllt ansehen. Übrigens regelt die VO 1371 durchaus auch normale Haftungsfragen, und zwar mit dem Verweis auf die CIV in Artikel 15. Das Thema, dass Artikel 15 allgemeine Haftungsfragen (und nur der Ausschlussgründe kennt) und du aus Artikel 17 die 25/50% bekommst ist ja bereits vom EuGH gewürdigt worden.
An Stellen, an den die VO bzw. deren Anlagen einen eigenen Schadensersatzanspruch begründen, wurde der Rückgriff auf nationales Recht sogar ausdrücklich zugelassen. Dies muss dann erst Recht auch gelten, wenn die betreffende Frage von der VO überhaupt nicht erfasst ist.
Inwieweit kennt das nationale Recht (hier vorrangig: EVO, AEG - erst wenn die keine Regelungen kennen, kann man mMn aufs BGB zurückgreifen) denn Schadensersatzansprüche?