Man darf also nur die "Umwege" fahren, die entweder durch die Raumbegrenzung der Fahrkarte bereits abgedeckt sind oder bei der Buchung mittels "via"-Angaben zu einer geänderten Raumbegrenzung geführt haben. Umwege kosten ggf. mehr als der übliche Flexpreis, zu große Umwege können auch evtl. nicht bepreisbar sein, so dass man für die angedachte Route kein Ticket erwerben kann. Bei deinem Beispiel mit München tritt genau dieser Fall ein: weder darf mit einem Flexpreisticket der Umweg gefahren werden, noch kann man den Umweg bei der Buchung angeben und somit ein tarifkonformes Ticket für die Route erwerben. Möchtest du von Bremerhaven nach München und dann nach Ilmenau, lässt sich das auf einem einzelnen Flex-/Sparpreisticket nicht buchen.
Diese Ausführungen sind nicht korrekt.
Diese Ausführung ist nicht korrekt.
Beträgt die zu erwartende Verspätung am Zielort 20 Minuten, besteht das Recht eine andere Strecke zu benutzen, wenn dadurch die zu erwartende Verspätung am Zielort reduziert werden kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Strecke durch die Raumbegrenzung nicht gedeckt wird.
Das stimmt. Beträgt die zu erwartende Verspätung <20 Minuten, gelten die von dir als ungültig deklarierten "Ausführungen".
Der Umweg über München ist jedoch in keinem Fall zulässig. Natürlich darfst du gerne ein an den Haaren herbeigezogenes Szenario konstruieren, dass eine Streckenführung von Bremerhaven nach Ilmenau über München nicht nur zulässig sondern sogar erforderlich macht.